____ _ _ _ _
| _ \ ___ | |_ (_) _ __ ___ __| | (_) __ _
| |_) | / _ \ | __| | | | '_ \ / _ \ / _| | | | / _ |
| _ < | __/ | |_ | | | |_) | | __/ | (_| | | | | (_| |
|_| \_\ \___| \__| |_| | .__/ \___| \__,_| |_| \__,_|
|_|
- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b- `b
ÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻÂŻ
Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommen
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
top
Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz CITES, deutsch Ăbereinkommen ĂŒber den internationalen Handel mit gefĂ€hrdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist eine internationale Konvention, die den internationalen Handel mit den in ihren AnhĂ€ngen gelisteten Tieren und Pflanzen verbietet oder einschrĂ€nkt, wenn dieser nicht nachhaltig ist. Die Konvention wird nach dem Ort der Erstunterzeichnung am 3. MĂ€rz 1973 in Washington, D.C. auch Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommen (WA) genannt. CITES greift nicht in die SouverĂ€nitĂ€t eines Staates ein, d. h. die rechtliche Umsetzung und der Vollzug obliegen jedem Mitgliedstaat.
Anfang 2025 regelte das Abkommen den Handel mit Wildtieren, die insgesamt 6.600 Tierarten angehören, sowie den kommerziellen Handel mit ĂŒber 34.000 Pflanzenarten.cite-ref-zoll-2-0[2]
Contents
âą Geschichte
âą Regelungsgehalt
⹠AnhÀnge
âą Vorbehalte
âą Sicherstellungen
âą Kritik
âą Siehe auch
âą Literatur
âą Weblinks
âą Einzelnachweise
ââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââââ
Geschichte
Eine VorgĂ€nger-Konvention, das Londoner Artenschutzabkommen von 1933, das von neun Staaten unterzeichnet worden war, bezog sich hauptsĂ€chlich auf GroĂwildarten Afrikas (insgesamt 42 Arten). 1960 wurde von der IUCN in der siebten Generalversammlung gefordert, dass alle Staaten Importbestimmungen fĂŒr gefĂ€hrdete Pflanzen und Tiere in Abstimmung mit den Exportbestimmungen der UrsprungslĂ€nder erlassen sollen, um die GefĂ€hrdung von Arten durch den Handel zu minimieren.cite-ref-3[3] Dies wurde von den Staaten als zu komplex abgelehnt. Als Alternative wurde 1964 eine Konvention mit internationalen Genehmigungsstandards vorgeschlagen, von dieser Resolution leitet sich auch der Name von CITES ab.cite-ref-4[4] 1971 war der Text, nach mehreren EntwĂŒrfen, so weit ĂŒberarbeitet, dass 39 Regierungen und 18 Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Unterzeichnung zustimmten. Die Stockholmer Umweltkonferenz von 1972 trug weiter zur Realisierung bei und die USA luden zur GrĂŒndungskonferenz ein, der 80 Staaten beiwohnten.
Das am 3. MĂ€rz 1973 unterzeichnete Ăbereinkommen von Washington trat fĂŒr die ersten MitgliedslĂ€nder am 1. Juli 1975 in Kraft. Die ersten fĂŒnf LĂ€nder, die das Abkommen ratifiziert haben, waren die USA, Nigeria, die Schweiz, Tunesien und Schweden. Das erste Land aus der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG), das das Abkommen ratifizierte, war die Bundesrepublik Deutschland, und zwar zum 20. Juni 1976. Die DDR hatte bereits ein halbes Jahr zuvor unterzeichnet.cite-ref-spon-143408-5-0[5] Am 2. Januar 2025 ist das Ăbereinkommen fĂŒr das nun 185. Mitglied Turkmenistan in Kraft getreten.cite-ref-parties-1-1[1]
Das Abkommen wurde zweimal erweitert, diese Ănderungen gelten nur fĂŒr Staaten, die diese akzeptieren oder nach dem Inkrafttreten der Ănderungen beigetreten sind. Am 22. Juni 1979 wurde in Bonn die Erweiterung des Artikels XI vorgeschlagen (Bonn amendment), die die Annahmen von FinanzierungsmaĂnahmen ermöglicht. Das Bonn amendment wurde 1987 von ausreichend Mitgliedsstaaten unterzeichnet und bishercite-ref-6[6] (Stand 2025) von 150 von 183 MitgliedslĂ€ndern akzeptiert. Am 30. April 1983 wurde in Gaborone die Erweiterung des Artikels XXI beschlossen (Gaborone amendment), die es regionalen ZusammenschlĂŒssen von Nationalstaaten (wie z. B. der EU) erlaubt, der Konvention beizutreten. Die Erweiterung trat am 23. November 2013 in Kraft, die EuropĂ€ische Union ist CITES am 9. April 2015 beigetreten.cite-ref-parties-1-2[1]
Mit der Resolution A/RES 68/205 erklÀrte die 68. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) am 20. Dezember 2013 den 3. MÀrz zum internationalen Tag des Artenschutzes, der seit 2014 weltweit begangen wird.
Regelungsgehalt
Das Ăbereinkommen regelt den Handel mit geschĂŒtzten Tier- und Pflanzenarten. Die Arten, die geschĂŒtzt werden, sind, trotz des Namens und des Ursprunges der Konvention, unabhĂ€ngig von der Roten Liste der IUCN. Die Liste der geschĂŒtzten Arten ist in den AnhĂ€ngen der Konvention zu finden und wird von den Mitgliedstaaten auf den Vertragsstaatenkonferenzen bestimmt.
Im Januar 2025 beinhaltete das Abkommen die wild lebenden Vertreter von insgesamt 6.600 Tierarten und 34.300 Pflanzenarten.cite-ref-zoll-2-1[2] Der internationale Handel mit toten oder lebendigen Individuen dieser Spezies, sowie deren Teilen, ist, in AbhĂ€ngigkeit vom entsprechenden Anhang (I, II, III) und den dort genannten Bemerkungen, geregelt. Zu den Produkten, die durch die Tötung der Tiere oder Pflanzen gewonnen werden, zĂ€hlen Elfenbein, Kaviar, Arzneimittel (insbesondere in der Traditionellen chinesischen Medizin) oder prĂ€parierte Exemplare. Je nach Anhang sind Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen notwendig, die bestimmte Anforderungen erfĂŒllen mĂŒssen.
AnhÀnge
FĂŒr die Einhaltung des Abkommens sind die Staaten selbst zustĂ€ndig, die in der Regel ihre Zollbehörden damit beauftragen u. a. HĂ€fen und FlughĂ€fen zu ĂŒberwachen und geschmuggelte Tiere, Pflanzen oder deren Produkte beschlagnahmt. Die Tiere werden anschlieĂend der zustĂ€ndigen Naturschutzbehörde ĂŒbergeben. Die strafrechtliche Verfolgung kann â zusĂ€tzlich zum Artenschutz â Anklagepunkte gegen VerstöĂe des Tierschutzes sowie der Transportbestimmungen beinhalten.cite-ref-zoll-2-2[2]
Anhang I
Die Regelungen fĂŒr Anhang I sind in Artikel III der Konvention festgehalten. FĂŒr diese, stark vom globalen Handel bedrohten Arten gibt es ein Verbot des kommerziellen Handels fĂŒr Individuen, die aus der Wildnis kommen. Handel mit Nachzuchten oder nicht-kommerzieller Handel sind möglich, sofern keine GefĂ€hrdung fĂŒr den Fortbestand der Art besteht und nationale Gesetze eingehalten werden. Es sind Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen notwendig. Zu den gelisteten Arten gehören z. B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige BĂ€ren- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.
Anhang II
Die Regelungen fĂŒr Anhang II sind in Artikel IV der Konvention festgehalten. Bei den in Anhang II gelisteten Arten ist ein kommerzieller, internationaler Handel erst nach einer UnbedenklichkeitsprĂŒfung des Ausfuhrstaates möglich. Vorher muss nachgewiesen werden, dass der Handel den Fortbestand der Art nicht gefĂ€hrdet. Die zustĂ€ndige Behörde muss in solchen FĂ€llen ein Monitoring durchfĂŒhren und MaĂnahmen beschlieĂen, die eine nachhaltige Nutzung ermöglichen, bevor die verpflichtende Ausfuhrgenehmigung erstellt wird.
Zu den gelisteten Arten gehören u. a. alle Affen, BĂ€ren und Katzen, sowie Reptilien, einschlieĂlich sĂ€mtlicher Landschildkröten und Warane, zahlreicher Krokodile und Schlangen. Neben bekannteren Tierarten, wie Greifvögeln, sind auch weniger bekannte Fisch- und GliederfĂŒĂerarten gelistet, die als Haustiere in Aquarien und Terrarien gehalten, verzehrt, als SchĂ€dlinge verfolgt oder als Zutaten fĂŒr Arzneimittel verwendet werden.cite-ref-cites-7-0[7] AuĂerdem werden im Anhang II alle Orchideen, zahlreiche Kakteen und weitere Pflanzen aufgefĂŒhrt, die nicht schon im Rahmen von Anhang I geschĂŒtzt werden.
Anhang III
Die Regelungen fĂŒr Anhang III sind in Artikel V der Konvention festgehalten. Die entsprechenden Arten werden in Kombination mit einem Land gelistet. Nur das genannte Land kann die Art in den Anhang III aufnehmen, dazu ist keine Entscheidung der Vertragsstaatenkonferenz notwendig. Individuen oder entsprechende Produkte aus dem genannten Land benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, aus anderen LĂ€ndern ist ein Herkunftszertifikat notwendig.
Vorbehalte
Jeder Mitgliedsstaat kann die Listung einzelner Arten ablehnen und einen Vorbehalt anmelden, die Listung oder Dokumentpflicht ist dann fĂŒr diesen Staat nicht gĂŒltig. Ein Vorbehalt kann jederzeit zurĂŒckgezogen werden. FĂŒr die Anmeldung von Vorbehalten gibt es vor allem drei GrĂŒnde: politischer Unwille auf Grund von wirtschaftlichen Interessen, Ablehnung der biologischen Grundlagen (Nicht-ErfĂŒllung der Kriterien) und mehr Zeit, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. So hat Kanada nach der Vertragsstaatenkonferenz 2013 einen Vorbehalt gegen alle neuen Listungen eingelegt, um mehr Zeit zu haben, diese in nationales Recht umzusetzen.cite-ref-8[8]
VerhÀltnis zu anderen Konventionen
CITES greift nicht in die Verpflichtungen von Staaten ein, die durch andere Konventionen entstehen, z. B. die CBD (Artikel XIV). Wenn möglich wird eine Zusammenarbeit mit allen relevanten Konventionen angestrebt. In der Hierarchie der Rechtsnormen ist bei internationalen Konventionen das Datum des Inkrafttretens relevant. Da das Internationale Ăbereinkommen zur Regelung des Walfangs Ă€lter ist, sind alle CITES-Entscheidungen im Einklang mit dieser Konvention. So kann die Vertragsstaatenkonferenz z. B. nicht das internationale Moratorium des Walfleischhandels aufheben.cite-ref-9[9]
Umsetzung und Vollzug
Da CITES nicht in die SouverĂ€nitĂ€t der Nationalstaaten eingreift, sind diese fĂŒr Umsetzung und Vollzug verantwortlich (Artikel VIII). Das Sekretariat kann lediglich Empfehlungen aussprechen. Das Sekretariat spricht z. B. Empfehlungen fĂŒr ein Handelsverbot mit CITES-relevanten Arten aus, um Staaten zur Einhaltung ihrer vertraglichen Pflichten zu bringen.cite-ref-10[10] In der EuropĂ€ischen Union wird CITES durch die EU-Artenschutzverordnung umgesetzt. Soweit darin teils strengere Regelungen sind, sind sie â CITES-konform â strenger. Als Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 338/97 direkt in allen EU-Mitgliedstaaten; strengere Regelungen und die Sanktionen werden aber in nationalen Bestimmungen geregelt. In Deutschland sind dies das Bundesnaturschutzgesetz und z. T. die Bundesartenschutzverordnung. In Ăsterreich ist es das Artenhandelsgesetz (ArtHG2009). Der nationale Vollzug des Abkommens erfolgt in einer Managementbehörde, die dem CITES-Sekretariat bekannt gegeben werden muss. In Deutschland ist dies das Bundesamt fĂŒr Naturschutz, in Ăsterreich das Bundesministerium fĂŒr Klimaschutz, Umwelt, Energie, MobilitĂ€t, Innovation und Technologie und in der Schweiz das Bundesamt fĂŒr Lebensmittelsicherheit und VeterinĂ€rwesen (BLV). Die Managementbehörde wird von, ebenfalls bekannt gegebenen, wissenschaftlichen Behörden unterstĂŒtzt. Die Anzahl der wissenschaftlichen Behörden ist nicht begrenzt.cite-ref-11[11]
Sicherstellungen
Die Sicherstellungen erfolgen, wie bei illegalem Handel ĂŒblich, vor allem durch den Zoll. Eingezogen werden dabei alle gelisteten Arten und deren Produkte, die ohne oder mit falschen Papieren gehandelt werden. Ein Besitzer benötigt diese Genehmigungen allerdings auch im Inland, um gegebenenfalls den legalen Besitz nachweisen zu können. HauptsĂ€chlich beschlagnahmt werden bei den Pflanzen u. a. lebende Kakteen und Orchideen sowie Medikamente, die geschĂŒtzte Arten enthalten, bei Tieren unter anderem Schnecken, Muscheln, Reptilien (-leder) und Korallen.cite-ref-12[12]
Vertragsstaatenkonferenz
Auf regelmĂ€Ăigen Tagungen der Vertreter der Unterzeichnerstaaten (Conference of the Parties) werden die geltenden Regelungen ĂŒberprĂŒft und AntrĂ€ge auf weitere Handelsregelungen diskutiert. Jeder Mitgliedsstaat hat bei den Abstimmungen eine Stimme und fĂŒr eine Abstimmung ist die Anwesenheit von 50 % der akkreditierten MitgliedslĂ€nder notwendig. Je nach Art des Antrages sind unterschiedliche Mehrheiten gĂŒltig, z. B. wird fĂŒr die Ănderung der Agenda eine einfache Mehrheit benötigt und fĂŒr die Ănderung der AnhĂ€nge eine 2/3-Mehrheit. Als Prinzip von CITES wird allerdings eine Entscheidung per Konsens angestrebt. Die EuropĂ€ische Union tritt, auch schon vor ihrem offiziellen Beitritt, bei den Vertragsstaatenkonferenz als eine Einheit auf. Können sich die EU-Mitgliedsstaaten nicht auf eine gemeinsame Position (Zustimmung oder Ablehnung eines Antrages) einigen, enthalten sich alle EU-LĂ€nder bei der Abstimmung.
15. Tagung in Doha 2010
Zur 15. Tagung der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP15) in Doha, Katar, vom 13.â25. MĂ€rz 2010, kamen mehr als 2.000 Delegierte aus 175 LĂ€ndern. Die Teilnehmer konnten beim Verbot des Handels mit Blauflossen-Thunfisch bis zur Erholung der BestĂ€nde, dem Handel mit EisbĂ€rfellen und den Schutz verschiedener Haiarten, wie Hammerhai und Dornhai, von denen einige Produkte unter den Bezeichnungen Schillerlocke, Kalbsfisch, Seeaal oder Seestör auch in Europa im Handel sind, keine Einigung erzielen. Ein Verbot des Handels mit dem Fleisch des Heringshais wurde zunĂ€chst beschlossen, am letzten Tag der Konferenz aber wieder zurĂŒckgenommen.cite-ref-tagesschau-13-0[13] Das Handelsverbot fĂŒr Elfenbein wurde verlĂ€ngert.cite-ref-handelsblatt-14-0[14]
16. Tagung in Bangkok 2013
Vom 3. bis 14. MĂ€rz 2013 â zum 40. Jahrestag des Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommens â fand in Bangkok die 16. CITES-Konferenz statt, an der ĂŒber 2000 Delegierte aus 177 LĂ€ndern teilnahmen. Viel beachtete Themen waren dabei unter anderem der Schutz von Elefanten und Nashörnern vor der zunehmenden Wilderei, der Schutz gefĂ€hrdeter Haiarten, seltener Tropenhölzer und einiger Amphibien und Reptilien.
Die Elefanten- und Rhinowilderei nahm in den letzten Jahren mit einem Anstieg von rund 5000 % bei der Nashornwilderei,cite-ref-wildereikrise-15-0[15] mit neuen HöchststĂ€nden bei der illegalen Jagd auf Elefanten sowie mit zunehmender Professionalisierung und Militarisierung der Wilderer bisher ungekannte AusmaĂe an. Der Bestand vieler Haiarten ist insbesondere durch den wachsenden Wohlstand in einigen asiatischen Staaten bedroht, wo Haifischflossensuppe als Delikatesse und ihr Verzehr als Statussymbol gilt. JĂ€hrlich werden daher bis zu 100 Millionen Tiere gehandelt.cite-ref-haifischflossensuppe-16-0[16]
Die EuropĂ€ische Union setzte sich auf der Konferenz der Unterzeichnerstaaten (CoP16) daher unter anderem fĂŒr die Aufnahme des Heringshais in Anhang II des Abkommens ein. Der Antrag wurde gemeinsam mit den USA, Brasilien, Kolumbien und Ăgypten eingereicht, die sich ihrerseits fĂŒr eine Aufnahme einiger Haiarten wie dem WeiĂspitzen-Hochseehai, verschiedener Hammerhaiarten sowie einiger Rochenarten wie dem Mantarochen einsetzten.cite-ref-nabu-zur-cop16-17-0[17] Trotz des Widerstandes von China und Japan wurden Heringshai, WeiĂspitzen-Hochseehai, drei Hammerhaiarten und Mantas mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit in Anhang II des Artenschutzabkommens aufgenommen. Japan und China hatten argumentiert, dass durch die Listung der illegale Handel zunehmen könnte und die Identifizierung der Arten im Handel schwierig ist.cite-ref-widerstand-18-0[18]
Wie schon 2010 wurde intensiv ĂŒber eine Hochlistung des EisbĂ€ren von Anhang II in Anhang I diskutiert. Die Mitgliedsstaaten kamen mehrheitlich zu dem Schluss, dass der bestehende Handel sehr gering ist und die gröĂte Gefahr fĂŒr den Fortbestand der Art der Habitatverlust und nicht der Handel ist. Die Kriterien fĂŒr eine Listung in Anhang I, statt Anhang II, sind daher nicht gegeben.cite-ref-16citesbangkok-19-0[19]
Ein wichtiges Thema war die Transparenz bei Abstimmungen. Bei der Vertragsstaatenkonferenz 1994 wurde festgelegt, dass der Antrag auf eine geheime Abstimmung nur 10 Ja-Stimmen benötigt. Beide AntrĂ€ge (einer von Mexiko und Chile, der andere von der EU), dies zu Ă€ndern, wurden abgelehnt. Die BefĂŒrworter der 10-Stimmen-Regel argumentieren, dies ermöglicht vor allem kleineren Staaten im Sinne der nationalen Interessen zu stimmen. Die Gegner argumentieren, dass die Regelung den Delegierten erlaubt, sich der Verantwortung gegenĂŒber den StaatsbĂŒrgern zu entziehen.cite-ref-16citesbangkok-19-1[19]
17. Tagung in Johannesburg 2016
Aufgrund der BeschlĂŒsse 17. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP17) wurden weitere hunderte Tier- und Pflanzenarten der Handelskontrolle eingegliedert, darunter einige Holzarten (Palisander, Bubinga, Grenadill) sowie Haie und Rochen. Einzelne Arten wurden von Anhang I in Anhang II herabgestuft (Kap-Bergzebra, einige Krokodile, Waldbison). Umgekehrt wurde der Schutz fĂŒr z. B. Afrikanische Graupapageien, Afrikanischen Löwen, Gepard, Pangolin oder Nashorn verschĂ€rft. DarĂŒber hinaus fasste die Konferenz erstmals Resolutionen und BeschlĂŒsse zu Korruption, Cyber-KriminalitĂ€t, Strategien zur Reduzierung der Nachfrage illegal gehandelter Arten sowie zur Einbindung von Jugendlichen oder lĂ€ndlicher Bevölkerung in den Artenschutz. Erstmals war die EuropĂ€ische Union als stimmberechtigtes Mitglied beteiligt.cite-ref-21[21]
18. Tagung in Genf 2019
19. Tagung in Panama-Stadt 2022
In Ciudad de PanamĂĄ fand vom 14. bis 25. November 2022 die 19. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP19) statt.cite-ref-24[24] Von den 184 vertretenen Staaten hatten 170 insgesamt 2.500 Delegierte geschickt, die sich auch auf die Aufnahme von ganzen Familien und Gattungen bestimmter Arten einigten. Zu den neu ergĂ€nzten Arten, zĂ€hlen neben tropischen Holzarten und der Gattung der medizinisch genutzten RosenwurzgewĂ€chse auch kommerziell genutzte Fischarten (einschlieĂlich des Blauhais) sowie Reptilien (z. B. die GrĂŒne Wasseragame). Bei den Amphibien wurde die Aufnahme des Laos-Warzenmolches (Laotriton laoensis), des Lemur-Laubfrosches (Agalychnis lemur) und der Gattung der Glasfrösche in Anhang II beschlossen.cite-ref-cites-listungen-25-0[25]
AuĂerdem wurde der internationalen Handel fĂŒr 44 gefĂ€hrdete Schildkrötenarten stark beschrĂ€nkt oder verboten. Die EU hatte zunĂ€chst versucht, die Liste der zu schĂŒtzenden Erd- und Klappschildkröten zu kĂŒrzen, wurde jedoch ĂŒberstimmt.cite-ref-26[26] Insgesamt wurden 460 Arten neu in das Abkommen aufgenommen, darunter einige, die als Heimtiere gehalten werden.cite-ref-cites-listungen-25-1[25]
20. Tagung in Samarkand 2025
Vom 24. November bis 5. Dezember 2025 findet die 20. Konferenz der Vertragsstaaten (CoP20) in Samarkand (Usbekistan) statt.cite-ref-27[27] Insgesamt sind 51 AntrĂ€ge eingebracht worden, um die Listungen von Tier und Pflanzenarten in den AnhĂ€ngen der Konvention zu verĂ€ndern.cite-ref-28[28] Ein Schwerpunkt der Konferenz liegt auf Haien und Rochen. Sieben SchutzantrĂ€ge, die 74 Arten dieser Fischgruppe betreffen, liegen vor. Erstmals wird ĂŒber ein Handelsverbot fĂŒr Haie diskutiert, darunter auch den kommerziell befischten WeiĂspitzen-Hochseehai sowie Walhaie. Manta- und Teufelsrochen, die wegen hoher Nachfrage nach ihren Kiemenreusen fĂŒr den asiatischen Markt stark befischt werden, sind ebenfalls fĂŒr ein Handelsverbot vorgeschlagen. Weitere AntrĂ€ge betreffen den Handel mit Elfenbein, Nashörnern und ihrem Horn sowie Giraffen: FĂŒnf LĂ€nder aus dem sĂŒdlichen Afrika fordern, den Schutz von Giraffen zu lockern. Namibia will seine Spitzmaulnashörner in den Anhang II der Konvention herabstufen und damit den regulierten Handel mit Nashorn-Horn aus staatlichen LagerbestĂ€nden und teils aus Privathaltung erlauben, auĂerdem den kommerziellen Handel mit Elefanten-StoĂzĂ€hnen aus staatlichen LagerbestĂ€nden. Die AntrĂ€ge sind umstritten, da Zweifel daran bestehen, ob in den potenziellen AbnehmerlĂ€ndern wie Vietnam und anderen asiatischen LĂ€ndern die Möglichkeiten zur Kontrolle, ob sie aus legalem Handel stammen oder nicht, ausreichen. Deutschland will sĂ€mtliche Aalarten schĂŒtzen lassen. Die EuropĂ€ische Union, Israel und Nordmazedonien haben die Aufnahme von Fröschen in den Artenschutz beantragt. Die EU ist der weltweit gröĂte Importeur von Froschschenkeln.cite-ref-29[29]cite-ref-30[30]
Kritik
Obwohl die Umsetzung der in CITES zusammengefĂŒhrten Regelungen fĂŒr die Mitgliedstaaten verbindlich ist, halten sich Vertragsstaaten nicht an die Regelungen. Besonders bekannt wurden die Ausnahmen beim Walfang, der in Japan, Norwegen und Island nach eigenen Angaben âzu wissenschaftlichen Zweckenâ weiterhin betrieben wird. Verena Diersch von der Uni Köln merkte 2016 an, dass trotz der VerschĂ€rfung der Artenschutzregelungen die Wilderei weiterhin auf dem Vormarsch sei. Kontrolle und Sanktionierung von nationaler Schutzpolitik ist fĂŒr CITES nicht möglich.cite-ref-31[31]
Die Höhe der verhĂ€ngten BuĂgelder wird organisierte Schmuggler nicht abschrecken. Das Bundesamt fĂŒr Naturschutz hat einige der 2022 nach CITES verhĂ€ngten Strafen öffentlich gemacht. Die höchste Strafe, fĂŒr 100 tote Schmetterlinge (Trogonoptera brookiana), lag lediglich bei 5.000 Euro.cite-ref-bfn-32-0[32]
Staaten, auf deren Gebiet groĂe Wildtierpopulationen leben, forderten in der Vergangenheit partielle Lockerungen von CITES Handelsverboten. 2019 beantragten die fĂŒnf LĂ€nder des sĂŒdlichen Afrikas, Angola, Botswana, Namibia, Sambia und Simbabwe das weltweite Verbot des Elfenbeinhandels fĂŒr ihre LĂ€nder aufzuheben. In den LĂ€ndern leben zwei Drittel der Elefanten Afrikas. Namibia argumentierte, die Elefanten-Population in den LĂ€ndern sei gesund und wachse weiter an. Die Mehrheit der Unterzeichnerstaaten auf der CITES-Vollversammlung 2020 sprach sich jedoch gegen jede Lockerung aus.cite-ref-33[33]cite-ref-34[34]
Siehe auch
Literatur
âą Text der CITES-Konvention (englisch)
Siehe auch: Aktuelle Dokumente der CITES (englisch, französisch und spanisch)
âą Bildergalerie der bedrohten Arten in der CITES-Konvention (englisch)
âą Geschichtliche Entwicklung der Listung und des Status von Arten in der CITES-Konvention (englisch)
Weblinks
âą AusfĂŒhrliche Informationen zum Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommens auf den Seiten des deutschen Bundesamts fĂŒr Naturschutz
âą Vollzug des Artenschutz-Abkommens CITES â Informationsseite des schweizerischen Bundesamts fĂŒr Lebensmittelsicherheit und VeterinĂ€rwesen
âą Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (Artenschutzdatenbank)
âą Chronologische Liste von Zeichnerstaaten (englisch)
âą Artenschutz im Urlaub â Informationen des Zolls
âą TRAFFIC â gemeinsames Artenschutzprogramm von WWF und Weltnaturschutzunion IUCN (englisch)
âą Reference Guide to the European Union Wildlife Trade Regulations , Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2010, ISBN 978-92-79-15148-4
Einzelnachweise
cite-note-parties-11. List of Contracting Parties. In: www.cites.org. Abgerufen am 5. Juli 2025 (englisch).
cite-note-zoll-22. â Allgemeine Informationen. Rechtliche Grundlagen. Das Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommen (WA). Generalzolldirektion, abgerufen am 14. Januar 2025.
cite-note-33. â IUCN (Publisher) (1960): Seventh General Assembly Proceedings. IUCN, BrĂŒssel. S. 154.
cite-note-44. â IUCN (Publisher) (1964): Eighth General Assembly Proceedings. IUCN, Morges. S. 130.
cite-note-spon-143408-55. â Cites: Das Washingtoner Artenschutzabkommen. In: Spiegel Online. 20. August 2001, abgerufen am 14. Dezember 2014.
cite-note-66. â Bonn amendment to the text of the Convention | CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-cites-77. â Appendices I, II and III, valid from 25 November 2024. Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, abgerufen am 14. Januar 2025.
cite-note-88. â Vorbehalte zu CITES-gelisteten Arten www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmlfuw.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2025. Suche in Webarchiven)
cite-note-99. â Wijnstekers, W. (2011): The Evolution of CITES - 9th edition. International Council for Game and Wildlife Conservation Seite 435.
cite-note-1010. â Notification No.2015/012 www.cites.org, abgerufen am 31. Juli 2015. (PDF)
cite-note-1111. â Nationale Kontakte der Mitgliedsstaaten www.cites.org, abgerufen am 10. August 2015.
cite-note-1212. â Beschlagnahmungen in Ăsterreich www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.@1@2Vorlage:Toter Link/www.bmlfuw.gv.at (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2025. Suche in Webarchiven)
cite-note-tagesschau-1313. â Doch keine Ausnahme fĂŒr Heringshaie Tagesschau vom 25. MĂ€rz 2010 ĂŒber die Artenschutzkonferenz in Katar
cite-note-handelsblatt-1414. â Michael Casey: Japans Triumph ĂŒber den Artenschutz. In: Handelsblatt online. 25. MĂ€rz 2010, archiviert vom Original am 6. Juni 2010; abgerufen am 14. Dezember 2014.
cite-note-wildereikrise-1515. â WWF zur Wildereikrise@1@2Vorlage:Toter Link/www.wwf.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2025. Suche in Webarchiven)
cite-note-nabu-zur-cop16-1717. â nabu.de: www.nabu.de@1@2Vorlage:Toter Link/www.nabu.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2025. Suche in Webarchiven)
cite-note-widerstand-1818. â Cites-Konferenz: Japan und China scheitern mit VorstoĂ gegen Hai-Schutz. In: Spiegel Online. 14. MĂ€rz 2013, abgerufen am 14. Dezember 2014.
cite-note-16citesbangkok-1919. â Ergebnisse von CoP16 (Memento vom 10. April 2016 im Internet Archive) www.bmlfuw.gv.at, abgerufen am 31. Juli 2015.
cite-note-erfolg-2020. â Historische Ergebnisse in Bangkok. In: WWF Deutschland. 14. MĂ€rz 2013, abgerufen am 29. April 2016.
cite-note-2121. â Largest ever World Wildlife Conference hailed as a âgame changerâ | CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-2222. â Decisions of the Conference of the Parties to CITES in effect after the 19th meeting | CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-2323. â Arbeitsgruppe âGroĂkatzenâ des Washingtoner ArtenschutzĂŒbereinkommen, abgerufen am 9. Oktober 2019 in Vier-pfoten.de.@1@2Vorlage:Toter Link/www.vier-pfoten.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im November 2025. Suche in Webarchiven)
cite-note-2424. â Nineteenth meeting of the Conference of the Parties | CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-cites-listungen-2525. â Neue CITES-Listungen treten in KĂŒrze in Kraft â Was ist zu beachten? vom 15. Februar 2023 Bundesamt fĂŒr Naturschutz, abgerufen am 14. Januar 2025.
cite-note-2727. â Twentieth meeting of the Conference of the Parties | CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-2828. â 20. Vertragsstaatenkonferenz von CITES. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-2929. â Artenschutzkonferenz: Elefanten, Haie und Aale stehen im Zentrum. Abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-3030. â RedaktionsNetzwerk Deutschland: Globaler Artenschutz: Fast 200 Staaten beraten ĂŒber bedrohte Tierarten. 24. November 2025, abgerufen am 26. November 2025.
cite-note-3131. â KurZfASsung. Verena Diersch: Artenschutz â Was kĂŒmmert uns das Schuppentier? UniversitĂ€t Köln. Politikwissenschaft. 2016.
cite-note-bfn-3232. â BuĂgelder. Bundesamt fĂŒr Naturschutz, abgerufen am 14. Januar 2025.
cite-note-3333. â fhaacker: Namibia: Scharfe Kritik am CITES-System. In: Jagen Weltweit. 23. November 2020, abgerufen am 23. August 2021 (deutsch).
cite-note-3434. â Der Spiegel: Cites-Konferenz in Genf: Vier gute Nachrichten fĂŒr den Artenschutz. Abgerufen am 23. August 2021.